Das RNE-8-Verschlüsselungsverfahren

Das RNE-8-Kryptographie-Verfahren ist ein äußerst effizientes, symmetrisches Verfahren, das zur Verschlüsselung jeder beliebigen Datei eines Computers geeignet ist. Dieses Verfahren arbeitet auf rein binärer Ebene, d.h. eine Interpretation der Daten findet nicht statt.

Die Schlüssellänge beträgt 256 Bit. Jedes Kryptogramm weist eine perfekte Gleichverteilung der Daten auf. Außerdem liefert das RNE-8-Verfahren für dieselben Ursprungsdaten bis zu 4 Milliarden verschiedene Kryptogramme. Ein stochastischer Angriff (d.h. die Untersuchung statistischer Merkmale) erscheint deshalb aussichtslos.

Alle Schlüsselbits sind maximal voneinander abhägig. Ein einziges fehlerhaftes Bit des Schlüssels erzeugt beim Dechiffrieren ebenfalls eine Datei mit perfekter Gleichverteilung der Daten. Somit bleibt lediglich das Durchprobieren sämtlicher Schlüsselkombinationen. Bei der Schlüssellänge von 256 Bit ergeben sich also 2^{256} = 1*10^{77} Möglichkeiten. Bei einer angenommenen Leistung eines einzelnen Rechners von 1 Milliarde Kombinationen pro Sekunde und ein weltweites, paralleles Ausprobieren mit ebenfalls 1 Milliarde solcher Rechner, dauerte das Ausprobieren aller Kombinationen immerhin noch ca. 3.7*10^{51} Jahre. Eine solche 'Brute Force'-Attacke erscheint deshalb entsprechend aussichtslos.

Bei wiederholter Verschlüsselung derselben Daten werden bis zu 4 Milliarden verschiedene Kryptogramme erzeugt.

In jedem Kryptogramm wird ein individueller 32-Bit-Prüfwert eingebaut, so daß nur eine von 4 Milliarden Manipulationsversuchen der Kryptogramme unerkannt bleiben dürfte. Damit ist in diesem Verfahren auch eine geeignete Authentizitätsprüfung vorhanden.

Eigenschaften des RNE-8-Algorithmus in Kurzform:

Rechtsgrundlage zur Verwendung von kryptographischen Methoden

Das Recht auf Verwendung kryptographischer Methoden zur Übertragung von Daten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, die von Unbefugten nicht gelesen werden können sollen, leitet sich direkt aus Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes ab: Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.

In Artikel 12 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 heißt es: Niemand darf willkürlichen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung und seinen Schriftverkehr oder Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden. Jeder hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen.